Ja.
Die Richtlinie schafft die Voraussetzungen dafür, dass Rechtsanwälte, die unter ihrer bisherigen Berufsbezeichnung tätig sind und eine mindestens dreijährige tatsächliche und regelmäßige Tätigkeit im Aufnahmestaat nachweisen, die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats führen können (Richtlinie 98/5/EG).
Die Richtlinie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) vom 14. März 1998, L 77, veröffentlicht und ist kostenfrei auf der Europa-Internetseite erhältlich.
Ja.
Die Richtlinie schafft die Voraussetzungen dafür, dass sich Rechtsanwälte dauerhaft und ohne jegliche zeitliche Beschränkung in einem anderen Mitgliedstaat unter ihrer im Herkunftsstaat erworbenen Berufsbezeichnung niederlassen können (Art. 2 der Richtlinie 98/5/EG). „Die Bezeichnung (die der Rechtsanwalt führt) muss verständlich und so formuliert sein, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats möglich ist“ (Art. 4 der Richtlinie 98/5/EG).
Nein.
Jeder Rechtsanwalt, der seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, ausüben möchte, muss sich bei der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats eintragen lassen. (Art. 3 der Richtlinie 98/5/EG).
Nein.
Der CCBE ist der Auffassung, dass Rechtsreferendare nicht von den Regelungen der Richtlinie 98/5/EG erfasst werden, da diese nur Anwälte, „die in einem Mitgliedstaat voll qualifiziert sind“, betrifft (Artikel 1.2 der Leitlinien zur Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG).
Der Niederlassungsausschuss des CCBE erachtet die Regelungen der Richtlinie bezüglich der Eintragung für unmittelbar anwendbar. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass die unmittelbare Anwendbarkeit der Regelungen der Richtlinie eine Rechtsfrage darstellt, deren Beantwortung nicht in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, sondern des EuGH fällt.
Nach Auffassung des Niederlassungsausschusses des CCBE kann aus der Richtlinie nicht die Begründung eines Beratungsmonopols innerhalb der gesamten Europäischen Union abgeleitet werden. Diese Frage fällt allerdings in die Zuständigkeit der nationalen Rechtsprechung, über die der EuGH wacht.
Der CCBE hat ein Verzeichnis mit dem aktuellen Umsetzungsstand in den verschiedenen Ländern erstellt. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.
Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis spätestens 14. März 2000 umzusetzen.
Nein.
Das Großherzogtum Luxemburg hat die Richtlinie mit einer Nichtigkeitsklage angefochten. Diese Klage wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgewiesen. Die Richtlinie wurde daher im Urteil vom 7. November 2000 (C-168/98) als gültig erachtet.