Der CCBE hat ein Verzeichnis mit dem aktuellen Umsetzungsstand in den verschiedenen Ländern erstellt. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.
Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis spätestens 14. März 2000 umzusetzen.
Nein.
Das Großherzogtum Luxemburg hat die Richtlinie mit einer Nichtigkeitsklage angefochten. Diese Klage wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgewiesen. Die Richtlinie wurde daher im Urteil vom 7. November 2000 (C-168/98) als gültig erachtet.
Ja.
Die meisten Dokumente sind in der Originalversion auf der Internetseite des CCBE im Verzeichnis aktueller Umsetzungsstand abrufbar.
Ja.
Einige Übersetzungen der nationalen Umsetzungsakte sind in französischer oder englischer Sprache auf der Internetseite des CCBE abrufbar.